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Patchwork* im Gesundheitswesen II

„Nahtstellenmanagement“ & Rechtliche Grundlagen in Tirol

Zur Gewährleistung eines patientinnen- und patientenorientierten, raschen, reibungs- und lückenlosen, effektiven, effizienten und sinnvollen Betreuungsverlaufs ist das Management an den Nahtstellen im Gesundheitswesen zu verbessern.“9 Lückenloses NSM umfasst selbstverständlich auch Nahtstellen zum Pflegebereich. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die „Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (ELGA, eCard, eHealth)10. Diese technologischen Entwicklungen dürften die zukünftige Vernetzung im Sozial- und Gesundheitswesen entscheidend mitbeeinflussen.

Abb.1 Nahtstellenmanagement (eigene Darstellung der Gesundheit Österreich GmbH)11

Nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz ist das Pflegegeld „ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen mit dem Zweck, Pflegebedürftigen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie ihnen zu helfen, möglichst lange in der gewohnten Umgebung zu bleiben und ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.12 Für die Gewährung von Pflegegeld müssen bestimmte formelle Voraussetzungen (österreichische Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz in Tirol, keine gleichartige Leistung aus dem Ausland13) erfüllt sein und „Pflegebedürftigkeit“14 gegeben sein. Die pflegebedürftige Person hat die Möglichkeit, die Betreuungsdienste frei zu wählen (der „Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen“ ist jedoch möglich15). Das Land und die Gemeinden teilen den Aufwand für das Pflegegeld untereinander auf.16

Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll eine dauerhafte Wieder-Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern.“17 Bei der Mindestsicherung ist die Unterscheidung zwischen der „offenen Mindestsicherung“ (klassische Sozialhilfe) und die auf pflege- und betreuungsbedürftige Personen zugeschnittene „geschlossene Mindestsicherung“ wesentlich. Die Mittel für den Mindestsicherungsfonds („Grundsicherungsfonds zur Durchführung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände“)18 werden grundsätzlich vom Land Tirol aufgebracht. Sofern diese Mittel (=Strafgeldeinnahmen) nicht ausreichen erfolgt eine Kostenaufteilung zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 2 zu 1.18

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9 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B- VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Artikel 5 Abs. (1), http://www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 01.08.2012

10 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Artikel 1 – Gegenstand und Schwerpunkte Abs. (2), http://www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 01.08.2012

11 entnommen aus: Österreichischer Strukturplan Gesundheit 2010, http://www.bmg.gv.at, abgerufen am 01.08.2012

12 Tiroler Pflegegeldgesetz, 1. Abschnitt, § 1 Abs. (1), http://www.ris.bka.gv.at, aufgerufen am 01.08.2012

13,14 Vortrag: „Integrative Versorgung im Sozial- und Gesundheitswesen“, Dr. Johann Wiedemair, MCI, 30.05.2012

14 Definition: „Vorliegen einer körperlichen, geistigen, psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung; ständiger Bedarf nach Betreuung und Hilfe von zumindest (voraussichtlich) sechsmonatiger Dauer und von mehr als 60 Stunden im Monat.“

15 Tiroler Pflegegeldgesetz, § 13 Abs. (1): „Wird der durch die Gewährung des Pflegegeldes angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht, so sind an Stelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistungen zu gewähren, soweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Gewährung von Sachleistungen kann auch von Amts wegen erfolgen und wird mit der Zustellung des Bescheides wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt einzubehaltende Pflegegeld ist zur Abdeckung der Sachleistungen zu verwenden. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, so ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Verweigerung.“

16 Siehe dazu: Tiroler Pflegegeldgesetz, 5. Abschnitt „Kostenbestimmungen“ § 25, Abs. (1) (Beachte §§ 26 und 27)

17 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorienterte Mindestsicherung, 1. Abschnitt, Artikel 1; http://www.ris.bka.gv.at, aufgerufen am 01.08.2012 (siehe auch 3. Abschnitt, „Verpflichtungen der Länder“)

18 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, 5. Abschnitt Kostentragung, Kostenersatz § 21 (auch § 22, 23)

 
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Verfasst von - 13. August 2012 in Standard

 

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ELGA, die Elektronische Gesundheitsakte

Erschienen in der Tiroler Tageszeitung, Printausgabe vom Fr, 09.03.2012

 
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Verfasst von - 11. März 2012 in Standard

 

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